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Hotel verkaufen in der Schweiz
In der Schweiz entscheiden drei Fragen vor dem Preis: die Bewilligungspflicht nach Lex Koller, das Steuerregime des Kantons und die Lage der Gemeinde nach dem Zweitwohnungsgesetz.
Thomas Uhlir, MBA · Veröffentlicht am 23. September 2026 · Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026
Ein Hotel in der Schweiz zu verkaufen heisst zuerst, drei Fragen vor der Preisdiskussion zu beantworten: Ist der Käufer nach Lex Koller bewilligungspflichtig, welches kantonale Steuerregime gilt am Ort des Grundstücks, und liegt die Gemeinde unter dem Zweitwohnungsgesetz. Der Ablauf selbst dauert sechs bis zwölf Monate und endet mit der öffentlichen Beurkundung nach Art. 216 OR.
Das föderale Element ist in der Schweiz stärker als in Österreich oder Deutschland. Wer hier mit einer Faustregel arbeitet, rechnet in 26 Kantonen 26 Mal knapp daneben.
Die Nachfrage ist stark, der Transaktionsmarkt ist klein
Die Schweizer Hotellerie zählte 2025 knapp 44 Millionen Logiernächte, ein Plus von 2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr und der dritte Rekord in Folge. Das Bundesamt für Statistik weist dabei 22,8 Millionen Logiernächte ausländischer Gäste aus, ein Allzeithoch, und 21,1 Millionen inländische.
Die Verteilung ist die eigentliche Information. Ein Markt, der zu fast gleichen Teilen von Inländern und Ausländern getragen wird, reagiert weniger empfindlich auf Wechselkurse und auf einzelne Quellmärkte als einer, der überwiegend international belegt.
Dem gegenüber steht ein sehr kleiner Transaktionsmarkt. Die Länderübersicht Schweiz in den Chambers Practice Guides nennt für 2025 ein Volumen von rund 428 Millionen Euro, einen historischen Höchstwert, getragen zu etwa zwei Dritteln von institutionellen Investoren. Als Landmark-Transaktion des Jahres wird der Verkauf des Alpina Gstaad genannt.
Ein Rekordjahr von 428 Millionen Euro beschreibt einen Markt, in dem eine Handvoll Häuser pro Jahr den Eigentümer wechselt. Für ein einzelnes Objekt existiert damit keine Vergleichstransaktion im eigentlichen Sinn. Der Preis entsteht aus dem Ertrag und aus der Zahl der Käufer, die zu diesem Zeitpunkt zu dieser Rechnung kommen, und aus nichts sonst.
Bemerkenswert ist die Richtung. Die Rückkehr institutionellen Kapitals in die Schweizer Hotellerie ist nach den Jahren seit 2020 ein neuerer Befund, und sie verändert, wer als Käufer überhaupt zur Verfügung steht.
Für einen Verkäufer ist das die praktisch wichtigste Information aus dieser Zahl. Institutionelle Käufer arbeiten mit festen Beschlusswegen, mit Investmentkomitees und mit Dokumentationsanforderungen, die ein Familienbetrieb in dieser Form selten vorhält. Sie zahlen dafür verlässlich und sie prüfen gründlich. Wer diese Gruppe ansprechen will, bereitet vorher auf, und zwar in einer Form und in einer Sprache, die ein Gremium ausserhalb der Schweiz lesen kann.
Die Gegengruppe sind Betreiber und privates Kapital aus der Region, oft mit einem konkreten Bild vom Haus und mit kürzeren Entscheidungswegen. Beide Gruppen rechnen unterschiedlich, und wie in jedem engen Markt entscheidet die Reihenfolge der Gespräche mit darüber, welcher Preis am Ende auf dem Tisch liegt.
Lex Koller ist die erste Frage, nicht die letzte
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verlangt in Art. 2 Abs. 1 BewG für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Die für Hotels entscheidende Ausnahme steht in Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG: Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes dient. Art. 3 BewV konkretisiert das in die für die Hotellerie richtige Richtung: Die Erstellung oder die gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum gilt dort nicht als Betriebsstätte, soweit der Wohnraum nicht zu einem Hotel oder Hotelappartementhaus gehört. Die beiden Tätigkeiten stehen alternativ nebeneinander, es genügt also eine von beiden.
Praktisch heisst das: Ein aktiv bewirtschafteter Hotelbetrieb ist für einen ausländischen Erwerber regelmässig zugänglich, eine Wohnliegenschaft mit Hotelschild an der Tür nicht.
An der Grenze zwischen beiden Fällen ist der Gesetzgeber und das Bundesgericht genau. In BGE 147 II 281 hat das Bundesgericht entschieden, dass Personalwohnungen nicht unter die Hotel-Betriebsstätten-Ausnahme fallen. Wer ein Haus mit eigenem Personalhaus verkauft, verkauft damit unter Umständen zwei Objekte mit zwei verschiedenen Bewilligungslagen.
Die Rechtslage ist zudem in Bewegung. Das Bundesamt für Justiz führt eine Revision der Lex Koller; die Vernehmlassung lief vom 15. April 2026 bis zum 15. Juli 2026. Vorgesehen sind Verschärfungen beim Wohnungserwerb durch Drittstaatsangehörige und, als Erleichterung für Tourismusregionen, eine bewilligungsfreie Erwerbsmöglichkeit für Personalwohnungen von Hotels mit Weiterveräusserungspflicht. Wie die Vorlage ausgeht, steht zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht fest, und deshalb steht hier auch keine Prognose.
Für einen laufenden Verkaufsprozess folgt daraus ein einfacher Grundsatz. Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und die Beherrschungsverhältnisse des Käufers gehören in die Vorprüfung, bevor ein Exposé das Haus verlässt.
Steuern sind kantonal, und der Unterschied ist erheblich
Auf Bundesebene ist beim Immobilienverkauf wenig geregelt, das den Preis bewegt. Entscheidend sind Kanton und Gemeinde.
Die Handänderungssteuer wird mehrheitlich von den Kantonen erhoben, teils von den Gemeinden, und sie ist rechtlich uneinheitlich ausgestaltet, je nach Kanton als Steuer, als Gebühr oder als Gemengsteuer. Die Publikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Handänderungssteuer hält fest, dass Schwyz keine Handänderungssteuer erhebt und dass Zürich, Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen lediglich eine Grundbuchgebühr kennen.
In den erhebenden Kantonen liegen die Sätze überwiegend zwischen 10 und 33 Promille der Bemessungsgrundlage, also zwischen 1,0 und 3,3 Prozent; das Wallis kennt als einziger Kanton einen progressiven Tarif von 10 bis 15 Promille.
Rechenbeispiel. Bei einem Kaufpreis von 20 Millionen Franken macht der Unterschied zwischen 10 und 33 Promille 200.000 gegenüber 660.000 Franken aus. Das ist ein Verhandlungsgegenstand und keine Nebenkostenposition mehr. In einem Kanton ohne Handänderungssteuer entfällt er ganz.
Die zweite Grösse ist die Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12 StHG. Die Kantone setzen sie in zwei Systemen um. Im dualistischen System wird nur der private Grundstückgewinn gesondert erfasst, der geschäftliche läuft über die ordentliche Einkommens- oder Gewinnsteuer. Im monistischen System ist die Grundstückgewinnsteuer eine Objektsteuer auf alle Grundstückgewinne, unabhängig davon, ob das Objekt im Privat- oder im Geschäftsvermögen liegt.
Für ein Hotel, das fast immer im Geschäftsvermögen gehalten wird, ist dieser Unterschied der Kern der Steuerplanung. Er entscheidet, ob der Gewinn beim Unternehmen oder als Objektsteuer beim Grundstück anfällt, und er entscheidet damit auch, welche Struktur für welche Seite günstig ist. Die Besitzdauer wirkt in den meisten Kantonen auf den Tarif; wie genau, ist kantonales Recht und gehört in die Prüfung durch einen Steuerberater am Ort des Grundstücks.
Aus dieser Systemfrage folgt auch die Strukturfrage. Wird die Liegenschaft selbst verkauft oder die Gesellschaft, die sie hält, und welche der beiden Varianten welche Steuer auslöst, hängt am Kanton und am Einzelfall. Was dabei unabhängig vom Land gilt: Im Share Deal übernimmt der Käufer die Gesellschaft samt ihrer Vergangenheit, im Asset Deal nur bestimmte Sachen und Verträge. Die Abwägung steht in Asset Deal oder Share Deal, die kantonale Rechnung gehört zum Steuerberater am Ort des Grundstücks.
Die dritte Grösse ist die Mehrwertsteuer. Der Grundstücksverkauf ist nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG von der Steuer ausgenommen, eine Option nach Art. 22 MWSTG ist unter Voraussetzungen möglich. Wird ein Betrieb als Ganzes übertragen, kommt das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG in Betracht. Für den laufenden Betrieb gilt im Übrigen der Sondersatz für Beherbergungsleistungen, der neben dem Normalsatz und dem reduzierten Satz in Art. 25 MWSTG verankert ist.
Der Betrieb geht mit dem Personal über
Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis nach Art. 333 Abs. 1 OR mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tag der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
Art. 333 Abs. 1bis OR verpflichtet den Erwerber, einen anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag während eines Jahres einzuhalten, sofern dieser nicht vorher abläuft oder gekündigt wird. Lehnt ein Arbeitnehmer den Übergang ab, endet das Arbeitsverhältnis nach Art. 333 Abs. 2 OR mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Nach Art. 333 Abs. 3 OR haften bisheriger Arbeitgeber und Erwerber solidarisch für Forderungen, die vor dem Übergang fällig geworden sind.
Art. 333a OR verlangt zudem, dass die Arbeitnehmervertretung oder, wo es keine gibt, die Arbeitnehmer vor dem Übergang rechtzeitig über Grund und Folgen informiert werden. Sind Massnahmen vorgesehen, ist vor dem Entscheid zu konsultieren.
Das Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers ist die Stelle, an der Schweizer Recht sich vom österreichischen und deutschen unterscheidet, und es ist bei einem Hotel keine Formalie. In einem Saisonbetrieb mit eingespieltem Küchenteam ist die Frage, wer nach dem Übergang bleibt, ein Teil dessen, was ein Käufer bezahlt.
Zweitwohnungsgesetz und Bergregion verändern die Rechnung
In Tourismusgemeinden kommt eine Grösse dazu, die es in der Stadt nicht gibt.
Das Zweitwohnungsgesetz untersagt in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent grundsätzlich den Bau neuer Zweitwohnungen. Die Umnutzung eines strukturierten Beherbergungsbetriebs in Wohnungen ist nach Art. 8 Abs. 4 ZWG nur ausnahmsweise zulässig, und zwar gestützt auf ein unabhängiges Gutachten, dessen Anforderungen Art. 5 ZWV festlegt.
Die Erläuterungen des Bundesamts für Raumentwicklung zur Zweitwohnungsverordnung nennen dafür drei Prüfpunkte. Erstens die Bewirtschaftungsdauer: Der Betrieb muss seit mindestens 25 Jahren bewirtschaftet worden sein, was einem üblichen Abschreibungs- und Abnutzungszyklus entspricht; übliche Unterbrechungen durch Umbauten oder Besitzerwechsel schaden nicht. Zweitens muss belegt sein, dass der Betrieb wirtschaftlich nicht weitergeführt werden kann, auch nicht nach Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung und auch nicht als touristisch bewirtschaftete Wohnungen. Drittens darf die ungenügende Wirtschaftlichkeit nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten von Eigentümerschaft oder Betrieb zurückgehen; als Fehlverhalten nennen die Erläuterungen ausdrücklich, systematisch Gewinne abgezogen zu haben, die in Instandhaltung oder Erneuerung hätten fliessen müssen.
Der dritte Punkt ist für Verkäufer der unangenehmste, weil er rückwirkend auf die eigene Investitionspolitik zielt. Wer jahrelang nicht investiert hat, verliert damit unter Umständen genau die Ausnahme, auf die er sich stützen wollte.
Diese Regelung wirkt in beide Richtungen. Sie schützt den Hotelbestand, und sie begrenzt zugleich die Alternative, die ein Käufer im Kopf hat, wenn der Betrieb nicht trägt. Wer ein Haus in einer solchen Gemeinde bewertet, darf den Umnutzungswert nicht ungeprüft ansetzen, und wer verkauft, sollte wissen, dass ein Käufer ihn ohne Gutachten nicht ansetzen kann.
Die zweite Bergregion-Besonderheit ist die Finanzierung. Die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit vergibt zinsgünstige Darlehen an Beherbergungsbetriebe und kann dabei über die banküblichen Belehnungsgrenzen hinausgehen. Am 2. September 2026 hat der Bundesrat eine Zusatzbotschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes zur Förderung der Beherbergungswirtschaft verabschiedet, mit einem Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in Berggebieten über 100 Millionen Franken auf acht Jahre.
Für einen Verkäufer ist das eine praktische Information über den Käuferkreis. Ein Nachfolger, der mit einer Bank allein nicht auf die nötige Belehnung kommt, kommt mit der SGH möglicherweise doch. Das erweitert die Liste derer, die ein Haus ernsthaft prüfen können.
Bewertung und Betriebsform folgen denselben Regeln wie überall
Methodisch unterscheidet sich die Bewertung eines Schweizer Hotels nicht von der eines österreichischen oder deutschen. Ausgangspunkt ist das Ergebnis, das der Betrieb nachhaltig erwirtschaftet, bereinigt um Sondereffekte und um eine Rücklage für Möblierung und Ausstattung, kapitalisiert mit einem Satz, der die Risiken abbildet. Die Rechnung im Detail steht in Was ein Hotel wert ist.
Die Eingangsgrössen sind andere. Das Lohnniveau ist höher, die Baukosten sind höher, und eine Renovierung kostet entsprechend mehr, was die Rücklage für Möblierung und Ausstattung in absoluten Zahlen nach oben setzt. Bei Saisonbetrieben in den Bergen ist die Zahl der Betriebstage die bestimmende Grösse, in Zürich, Genf oder Basel die Auslastung über zwölf Monate.
Ein Punkt kommt hinzu, den ein ausländischer Käufer sofort sieht. Er rechnet und finanziert in einer anderen Währung als der, in der das Haus verdient. Wechselkursannahmen gehören deshalb in jede Planrechnung, die ein internationaler Interessent vorlegt, und sie sind ein Verhandlungspunkt, den ein Verkäufer kennen sollte, bevor er ihn hört.
Bei der Betriebsform gilt dieselbe Logik wie im ganzen Alpenraum. Pacht, Managementvertrag, Franchise und Eigenbetrieb ergeben im selben Haus vier verschiedene Investments, und sie verschieben den Kapitalisierungssatz, nicht den Ertrag. Die Unterschiede stehen in Pacht, Management oder Eigenbetrieb.
Der Ablauf endet beim Notar, beginnt aber viel früher
Der Grundstückkaufvertrag bedarf nach Art. 216 OR zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung; ohne sie ist er nichtig. Zuständig ist eine Urkundsperson nach kantonalem Recht. Das Institut für Notariatsrecht der Universität Bern unterscheidet drei Organisationsformen: das freiberufliche Notariat, das Amtsnotariat und unterschiedliche Mischformen. Das Amtsnotariat führen Schaffhausen und Zürich, das freiberufliche unter anderem Bern, Genf, Basel-Stadt, Waadt und Wallis; die Mischformen finden sich unter anderem in Graubünden, Luzern, St. Gallen, Zug und Thurgau. Wer aus einem Kanton in einen anderen denkt, denkt damit auch in einem anderen Verfahren.
Davor liegt dieselbe Reihenfolge wie in jedem vertraulichen Verkauf. Einschätzung aus dem Ertrag, Aufbereitung der Unterlagen, namentliche Käuferliste, objektlose Ansprache, Vertraulichkeits- und Nichtumgehungsvereinbarung, gestufte Unterlagen, Absichtserklärung mit Exklusivität, Due Diligence, Vertrag.
Drei Schweizer Punkte gehören früh in diese Reihe. Erstens die Vorprüfung des Käufers nach Lex Koller, die bei einem internationalen Interessenten über Wochen entscheidet. Zweitens die Klärung des kantonalen Steuerregimes, weil sie die Struktur bestimmt und damit den Preis, den beide Seiten ausrechnen. Drittens, in Tourismusgemeinden, die Lage nach Zweitwohnungsgesetz.
Wer diese drei Punkte erst in der Due Diligence aufschlägt, verhandelt sie unter Zeitdruck. Wer sie vorher klärt, verhandelt nur noch über den Preis.
In einem Tal spricht sich ein Verkauf schneller herum als in einer Stadt
Diskretion ist in der Schweizer Hotellerie kein Stilmittel, sondern eine Notwendigkeit der Ortsgrösse.
In einer Tourismusgemeinde mit wenigen tausend Einwohnern arbeitet ein erheblicher Teil der Bevölkerung direkt oder indirekt für die Beherbergung. Die Bergbahn, die Skischule, die Lieferanten und die Gemeinde selbst hängen am selben Gästestrom. Ein Verkaufsgerücht ist dort binnen Tagen Ortsgespräch, und es erreicht die Belegschaft lange vor jeder Information durch den Eigentümer.
Was daraus folgt, ist bekannt: Schlüsselkräfte orientieren sich neu, Lieferanten fragen nach Sicherheiten, und die Bank stellt Fragen, die sie ohne das Gerücht nicht gestellt hätte. Die Mechanik dahinter steht in Warum die besten Hotels nie auf den Markt kommen.
Der zweite Grund ist der Preisanker. In einem Markt mit wenigen Transaktionen pro Jahr bleibt ein einmal öffentlich genannter Preis sehr lange im Gedächtnis der Beteiligten. Ein Haus, das vor drei Jahren zu einem bestimmten Betrag ausgeschrieben war, verhandelt heute gegen diesen Betrag, unabhängig davon, wie sich Ergebnis und Zinsniveau seither entwickelt haben.
Der dritte Grund betrifft die internationale Käuferseite. Institutionelle Investoren und Family Offices prüfen ein Haus lieber, solange die Information exklusiv ist, und sie ziehen sich zurück, sobald ein Prozess als breit gestreut wahrgenommen wird. Exklusivität ist für diese Gruppe eine Voraussetzung des internen Beschlusswegs und nichts, was man verhandeln müsste.
Der vertrauliche Weg ist deshalb in der Schweiz eher Regel als Ausnahme. Er kostet Reichweite, die es ohnehin nicht braucht, und er erhält dem Verkäufer das Einzige, was er in einem engen Markt wirklich hat: die Kontrolle über den Zeitpunkt.
Der teuerste Fehler ist immer derselbe, und er passiert früh
Es gibt eine Reihe wiederkehrender Stolperstellen in Schweizer Hotelverkäufen. Eine davon kostet regelmässig mehr als alle anderen zusammen, und sie sieht zu Beginn harmlos aus.
Sie lautet: Der Käufer wird angesprochen, bevor seine Bewilligungslage nach Lex Koller geklärt ist.
Der Ablauf ist jedes Mal ähnlich. Ein internationaler Interessent meldet Interesse, unterzeichnet die Vertraulichkeitsvereinbarung, bekommt die Unterlagen und arbeitet sich hinein. Es folgen Gespräche, eine Besichtigung ausserhalb der Saison, eine Absichtserklärung mit Exklusivität. Erst in der rechtlichen Prüfung stellt jemand die Frage nach der Beherrschung der erwerbenden Gesellschaft, und die Antwort führt in ein Bewilligungsverfahren.
Ab diesem Punkt laufen zwei Uhren gegeneinander. Die eine ist das Verfahren bei der kantonalen Behörde. Die andere ist die Information im Ort: Nach vier Monaten Exklusivität mit Besichtigungen und Terminen weiss die Belegschaft, dass etwas läuft, und mit ihr wissen es die Lieferanten und die Gemeinde.
Der Verkäufer verhandelt jetzt unter zwei Nachteilen gleichzeitig. Er hat einen Käufer, dessen Vollzug unsicher ist, und er hat ein Haus, dessen Verkaufsabsicht bekannt ist. Bricht der Erwerb, beginnt die zweite Runde mit einem Markt, der weiss, dass die erste gescheitert ist, und ohne dass der Grund dafür jemandem erklärt werden könnte.
Die Abhilfe kostet eine Woche. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Beherrschungsverhältnisse des Interessenten werden abgefragt und rechtlich eingeordnet, bevor die erste Unterlage das Haus verlässt. Wer diesen Schritt setzt, entscheidet selbst, ob er ein Bewilligungsverfahren in Kauf nimmt, statt es später zu erfahren.
Die übrigen Stolperstellen sind Varianten desselben Musters: die Faustregel aus dem Nachbarkanton, die an der Kantonsgrenze endet. Das Personalhaus, das nach BGE 147 II 281 einer anderen Regel folgt als der Hotelbetrieb und deshalb gesondert gehört. Der Umnutzungswert, der in einer Gemeinde unter dem Zweitwohnungsgesetz ohne Gutachten eine Hoffnung bleibt. Und Unterlagen, die in drei Sprachen vorliegen und in keiner vollständig sind.
Jede dieser Stellen lässt sich vorher klären. Keine lässt sich nachträglich reparieren, sobald der Prozess läuft.
Der Schweizer Markt belohnt Vorbereitung härter als jeder andere im Alpenraum, weil er klein ist und weil 26 Rechtsordnungen keine Faustregel zulassen. Welche davon für Ihr Haus zählt, klären wir vor jedem weiteren Schritt, vertraulich. Wie wir Transaktionen führen, steht unter Transaktion, die Einordnung davor unter Bewertung und Feasibility. Warum der Weg dabei ohne Inserat läuft, steht in Warum die besten Hotels nie auf den Markt kommen.
Quellen
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 23. September 2026 wieder. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Jeder Einzelfall braucht die Prüfung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Urkundsperson am Ort des Grundstücks.
- Handänderungssteuer, Dossier Steuerinformationen, Schweizerische Steuerkonferenz und Eidgenössische Steuerverwaltung, 2022. https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/estv/steuersystem/dossier-steuerinformationen/d/d-handaenderungssteuer.pdf.download.pdf/d-handaenderungssteuer.pdf
- Besteuerung der Grundstückgewinne, Dossier Steuerinformationen, Eidgenössische Steuerverwaltung, 2024. https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/d-besteuerung-grundstueckgewinne-de.pdf
- Grundsätze der Mehrwertsteuer, Dossier Steuerinformationen, Eidgenössische Steuerverwaltung, 2025. https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/d-grundsaetze-der-mehrwertsteuer-de.pdf
- Wegleitung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Bundesamt für Justiz. https://www.sem.admin.ch/dam/bj/en/data/wirtschaft/grundstueckerwerb/wegleitung.pdf.download.pdf/wegleitung-e.pdf
- BGE 147 II 281, Schweizerisches Bundesgericht, 2021. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf://147-II-281:de&lang=de&type=show_document
- Revision Lex Koller, Bundesamt für Justiz, 2026. https://www.bj.admin.ch/de/revision-lex-koller
- Obligationenrecht, Art. 333 und Art. 333a, zweisprachige Gesetzessammlung. https://www.droit-bilingue.ch/rs/lex/1911/00/19110009-a333-de-fr.html
- 2025 verzeichnete die Schweizer Hotellerie mit knapp 44 Millionen Logiernächten den dritten Rekord in Folge, Bundesamt für Statistik, 2026. https://www.bfs.admin.ch/bfs/en/home/statistics/tourism/tourist-accommodation/supplementary-accommodation.assetdetail.36398304.html
- Hotel Management and Transactions 2026, Switzerland, Trends and Developments, Chambers and Partners Practice Guides, 2026. https://practiceguides.chambers.com/practice-guides/hotel-management-transactions-2026/switzerland/trends-and-developments/O25775
- Notariatswesen in der Schweiz, Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis, Universität Bern. https://www.inr.unibe.ch/dienstleistungen/notariatswesen_in_der_schweiz/index_ger.html
- Erläuterungen zur Verordnung über Zweitwohnungen (ZWV), insbesondere Art. 5 ZWV zu Art. 8 Abs. 4 ZWG, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2015. https://www.are.admin.ch/dam/de/sd-web/LmFQIDfwnXR-/erlaeuterungen_zurverordnungueberzweitwohnungen.pdf
- Zweitwohnungen, bestehende Zweitwohnungen und Hotelbetriebe, LAWINFO, LAW.CH. https://law.ch/lawinfo/zweitwohnungen/bestehende-zweitwohnungen-hotelbetriebe/
- Hotelkredite von der SGH für Beherbergungsbetriebe, KMU-Portal des Bundes. https://www.kmu.admin.ch/de/hotelkredite-von-der-sgh-fuer-beherbergungsbetriebe
- Medienmitteilung des Bundesrats zur Zusatzbotschaft Beherbergungswirtschaft, 2. September 2026. https://www.bag.admin.ch/de/newnsb/hCQNHGQawAUV
Häufige Fragen
Braucht ein ausländischer Käufer für ein Hotel in der Schweiz eine Bewilligung nach Lex Koller?
Grundsätzlich brauchen Personen im Ausland nach Art. 2 Abs. 1 BewG eine Bewilligung. Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG nimmt davon Grundstücke aus, die als ständige Betriebsstätte eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes dienen. Hotelmässig bewirtschafteter Raum fällt nach Art. 3 BewV darunter. Der Einzelfall gehört geprüft, nicht angenommen.
Fällt eine Personalwohnung des Hotels unter dieselbe Ausnahme?
Nein. Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 281 entschieden, dass Personalwohnungen nicht unter die Betriebsstätten-Ausnahme für Hotels fallen und damit bewilligungspflichtig bleiben, sofern kein anderer Tatbestand greift. Bei Häusern mit eigenem Personalhaus ist das ein eigener Prüfungspunkt, der den Zeitplan eines ausländischen Erwerbers verändern kann.
Wie hoch ist die Handänderungssteuer in der Schweiz?
Sie ist kantonal geregelt und liegt in den erhebenden Kantonen überwiegend zwischen 10 und 33 Promille der Bemessungsgrundlage, so die ESTV-Publikation zur Handänderungssteuer. Schwyz erhebt keine, und Zürich, Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen kennen nur eine Grundbuchgebühr. Eine schweizweite Zahl gibt es deshalb nicht.
Was ist der Unterschied zwischen monistischem und dualistischem System?
Beide Systeme setzen Art. 12 StHG um. Im dualistischen System wird nur der private Grundstückgewinn gesondert besteuert, der geschäftliche läuft über die ordentliche Einkommens- oder Gewinnsteuer. Im monistischen System erfasst die Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer alle Gewinne, auch die aus dem Geschäftsvermögen. Welches System gilt, entscheidet der Kanton.
Gehen die Mitarbeiter beim Hotelverkauf mit über?
Bei Übertragung des Betriebs oder eines Betriebsteils geht das Arbeitsverhältnis nach Art. 333 Abs. 1 OR mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag ist nach Art. 333 Abs. 1bis OR ein Jahr einzuhalten. Art. 333a OR verlangt Information und Konsultation vor dem Übergang.
Ist der Verkauf eines Hotels mehrwertsteuerpflichtig?
Der Grundstücksverkauf ist nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG von der Steuer ausgenommen, eine Option nach Art. 22 MWSTG ist unter Voraussetzungen möglich. Wird ein Betrieb als Ganzes übertragen, kommt das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG in Betracht. Die Wahl hat Folgen für die Vorsteuer und gehört vor die Beurkundung.
Wie viele Logiernächte zählt die Schweizer Hotellerie?
Für 2025 weist das Bundesamt für Statistik knapp 44 Millionen Logiernächte aus, ein Plus von 2,6 Prozent und der dritte Rekord in Folge. Auf ausländische Gäste entfielen 22,8 Millionen, ein Allzeithoch, auf inländische 21,1 Millionen. Die Nachfrage ist damit breiter abgestützt als in den Jahren unmittelbar nach 2020.
Wie gross ist der Schweizer Hoteltransaktionsmarkt?
Für 2025 nennt die Länderübersicht Schweiz in den Chambers Practice Guides ein Transaktionsvolumen von rund 428 Millionen Euro, einen historischen Höchstwert, mit institutionellen Investoren als grösster Käufergruppe. Gemessen an der Grösse des Beherbergungsmarktes ist das wenig, und für ein einzelnes Haus gibt es deshalb kaum brauchbare Vergleichstransaktionen.
Muss der Kaufvertrag öffentlich beurkundet werden?
Ja. Der Grundstückkaufvertrag bedarf nach Art. 216 OR zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung, ohne sie ist er nichtig. Zuständig ist eine Urkundsperson nach kantonalem Recht; einige Kantone führen ein Amtsnotariat mit staatlichen Notaren, andere ein freies Notariat mit zugelassenen privaten Notaren.
Was bedeutet das Zweitwohnungsgesetz für ein Hotel?
In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent ist der Bau neuer Zweitwohnungen grundsätzlich untersagt. Eine Umnutzung des Betriebs in Wohnungen erlaubt Art. 8 Abs. 4 ZWG nur gestützt auf ein unabhängiges Gutachten. Nach den Erläuterungen des Bundesamts für Raumentwicklung muss der Betrieb seit mindestens 25 Jahren bewirtschaftet worden sein, und die fehlende Wirtschaftlichkeit darf nicht auf vorwerfbares Fehlverhalten zurückgehen.
Welche Rolle spielt die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit?
Die SGH vergibt zinsgünstige Darlehen an Beherbergungsbetriebe und kann dabei über die banküblichen Belehnungsgrenzen hinausgehen, was Nachfolgefinanzierungen möglich macht, die eine Bank allein nicht trägt. Am 2. September 2026 hat der Bundesrat eine Zusatzbotschaft für ein Impulsprogramm über 100 Millionen Franken in acht Jahren verabschiedet.
Wie lange dauert ein Hotelverkauf in der Schweiz?
Sechs bis zwölf Monate bei einem vorbereiteten Haus. Verlängernd wirken die kantonale Struktur, die Prüfung nach Lex Koller bei ausländischen Erwerbern, Fragen zum Zweitwohnungsgesetz in Tourismusgemeinden und Finanzierungen, die über die SGH mitlaufen. Verkürzend wirkt nur eines: vollständige Unterlagen zu Beginn.
Was unterscheidet die Bewertung eines Schweizer Hotels?
Methodisch nichts. Der Wert folgt dem nachhaltigen Ergebnis, kapitalisiert mit einem Satz, der Lage, Betriebsform, Restlaufzeit und Betreiberbonität abbildet. Unterschiedlich sind die Eingangsgrössen. Das Lohnniveau ist höher, die Baukosten sind höher, und die Rücklage für Möblierung und Ausstattung fällt in absoluten Zahlen grösser aus. Bei Saisonbetrieben zählt die Zahl der Betriebstage, in den Städten die Auslastung über zwölf Monate. Ein ausländischer Käufer rechnet zudem in einer anderen Währung, als das Haus verdient.
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